Zoll online – Pressemitteilungen – Bargeld ungeklärter Herkunft bei Kontrolle verschwiegen

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Zoll stellt 38.000 Euro auf der Autobahn sicher

Am Morgen des 10. Oktober 2022 kontrollierten Zöllner*innen des Hauptzollamts Bielefeld – Kontrolleinheit Flughafen Reiseverkehr Paderborn/Lippstadt – einen Pkw mit österreichischem Kennzeichen, den sie aus dem fließenden Verkehr der Autobahn 44, Fahrtrichtung Kassel für eine zollrechtliche Kontrolle auf den Parkplatz Steinhausen geleitet hatten.

Der alleinreisende 35-jährige syrische Fahrzeugführer erklärte gegenüber den Beamt*innen, gerade aus Essen zu kommen, wo er seine Schwester für einen Tag besucht habe. Die Frage nach verbotenen Gegenständen oder Barmitteln von mehr als 10.000 Euro wurde von ihm verneint. Der Reisende gab an, lediglich 200 Euro in bar dabeizuhaben.

Da er aber wohl in seinem Auto geschlafen hatte und doch angeblich gerade von seiner Schwester kam, hatten die Zöllner*innen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Sie wollten deshalb der Sache genauer auf den Grund gehen und entdeckten in einer Plastiktüte, die in der Rückentasche des Fahrersitzes verstaut war, einige Bündel an Bargeld. Darauf angesprochen, erklärte der Mann, dass er das Geld für seinen Chef nach Österreich bringen solle. Dieser habe dort eine Baufirma, bei der er auch angestellt ist, sowie ein Restaurant.

Da die Herkunft und der Verwendungszweck vor Ort nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten, wurde ein sogenanntes Clearingverfahren eingeleitet.

Das Bargeld von insgesamt 38.000 Euro wurde im Rahmen dieses Clearingverfahrens bis zur Klärung der noch offenen Fragen sichergestellt. Dem Fahrer wurde anschließend die Weiterreise gestattet.

Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Hessen vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommen.

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.

Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

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