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Zwei Fälle von Einfuhrschmuggel aus der Schweiz

Bereits in der zweiten Januarwoche 2023 erkundigte sich ein Reisender aus Tschechien beim Zollamt Weil am Rhein-Autobahn, wie sein Freund, welcher im vor dem Zollamtsgebäude geparkten Auto auf ihn warte, eine Ausfuhrbestätigung für eine gerade in der Schweiz gekaufte Armbanduhr erhalten könne. Der Freund wolle anschließend die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Schweizer Verkäufer in Anspruch nehmen.

Die beiden Beamtinnen erläuterten dem Mann das Verfahren, wiesen ihn aber gleichzeitig darauf hin, dass die Uhr auch beim deutschen Zoll zur Abfertigung angemeldet werden müsse. Mit einem Wert von mehr als 7.000 Schweizer Franken war die Einreisefreimenge um ein Mehrfaches überschritten. Der Mann bedankte sich für die Auskunft und verließ das Zollamtsgebäude.

Offensichtlich hatte sich sein Freund schließlich gegen die Mehrwertsteuererstattung entschieden. Die Beamtinnen beobachteten nämlich, wie der Auskunftssuchende auf der Beifahrerseite eines Fahrzeugs mit tschechischem Kennzeichen einstieg, welches in Fahrtrichtung Norden davonbrauste.

Auf die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verzichten, war natürlich das gute Recht des Uhrenbesitzers. Was die erforderliche Einfuhranmeldung nach Deutschland beziehungsweise in die EU betraf, stand ihm diese Entscheidung allerdings nicht zu.

Eine Zollstreife setzte den Reisenden schließlich nach und konnte das Fahrzeug kurze Zeit später aus dem fahrenden Verkehr lotsen. Gegen den Uhrenbesitzer wurde an Ort und Stelle ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Er nahm alle Schuld auf sich, sodass seinem befreundeten Mitfahrer eine Anzeige wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung erspart werden konnte.

Nach der Entrichtung der Einfuhrabgaben in Höhe von etwas mehr als 1.390 Euro und einer Strafsicherheit in gleicher Höhe konnten die beiden Männer ihre Fahrt fortsetzen.

Eine ähnliche Entscheidung wie der Uhrenbesitzer traf für sich eine 72-jährige niederländische Reisende Ende Januar 2023, welche in der Schweiz einen Ring im Wert von mehr als 10.000 Euro gekauft hatte: Ausfuhranmeldung aus der Schweiz zur Mehrwertsteuererstattung beim Schweizer Händler – ja, Anmeldung zur Einfuhr beim deutschen Zoll – nein.

Auch sie war zuvor auf die Anmeldepflicht hingewiesen worden, und auch sie konnte von einer Zollstreife aufgehalten werden.

Mit der Anzeige wegen Verdachts der Steuerhinterziehung wurden Eingangsabgaben in Höhe von mehr als 2.200 Euro fällig. Den gleichen Betrag behielten die Zöllner als Strafsicherheit ein.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

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