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Blaulicht Deutschland Zoll Dummy Bild Quelle: Zoll.de

Zoll stellt unversteuerte Tabakwaren und Marihuana sicher

Am 19. Januar 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht einen Kiosk im Dortmunder Stadtteil Lütgendortmund.

Bei der Kontrolle stellten die Beamten insgesamt 435 Schachteln unversteuerte Zigaretten (8.700 Stück), 256 Dosen Wasserpfeifentabak mit gefälschten Steuerzeichen (51.200 Gramm), acht Softpacks mit Wasserpfeifentabak ohne Steuerzeichen (8.000 Gramm) und drei Gramm Marihuana sicher.

Die Zigarettenschachteln trugen die Aufschrift “Duty Free Only”.

Bei den sichergestellten Dosen Wasserpfeifentabak waren nicht nur die Steuerzeichen gefälscht. Es handelte sich mutmaßlich auch um gefälschte Markenprodukte. Den Beamten fiel auf, dass die Dosen nicht der Qualität des Originalprodukts entsprachen. Außerdem wies das Druckbild der Etiketten eine schlechte Qualität auf. Teilweise waren sogar Rechtschreibfehler bei den Warnhinweisen sowie bei der Vertriebsfirma vorhanden.

Es wurden Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

Der verhinderte Steuerschaden beträgt circa 4.500 Euro.

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft oder gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Duty-Free-Shops sind Warenhäuser, die meist in den Ankunfts- beziehungsweise Abflugbereichen von Flughäfen oder auf Kreuzfahrtschiffen unversteuerte Waren (ohne Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) zum Kauf anbieten.

Nur bei der Einreise oder Rückkehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat nach Deutschland dürfen Sie die im Duty-Free-Shop unversteuert erworbenen Waren im Rahmen der Reisefreimengen abgabenfrei nach Deutschland einführen. Bitte beachten Sie beim Kauf der Duty-Free-Waren, dass die Gesamtmenge der in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gekauften Reisemitbringsel und der Duty-Free-Waren die Reisefreimenge nicht überschreitet. Überschreitet diese die Reisefreimengen, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Seit dem 1. Juli 1999 müssen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union ausnahmslos alle Waren, die in einem Duty-Free-Shop gekauft worden sind, beim Zoll angemeldet und die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuer) entrichtet werden. Es gelten keine Reisefreimengen.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

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