Zoll online – Pressemitteilungen – Leistungsbetrug lohnt sich nicht

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1.500 Euro Geldstrafe für rund 465 Euro zu viel erhaltene Leistungen

30 Tagessätze zu je 50 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro Geldstrafe, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Vechta für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte hatte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezogen. Im Juli 2022 nahm der Beschuldigte eine geringfügige Beschäftigung auf, die er dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hat. So konnte er rund 465 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.

Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen.

Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezogen hat, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führten.

Der Leistungsempfänger hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

“Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen”, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

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