Zoll online – Pressemitteilungen – Mutmaßlicher Schmuggler nimmt vor Zöllnern Reißaus

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Blaulicht Deutschland Zoll Dummy Bild Quelle: Zoll.de

Vorläufige Festnahme im Industriegebiet Haltingen


Mehrere Tüten mit Marihuanablüten

Nach einer kurzen Verfolgung mit mehreren Streifen nahmen Kontrollbeamte des Hauptzollamts Lörrach am 13. Juni 2021 gegen 11:00 Uhr einen mutmaßlichen Drogenschmuggler im Industriegebiet Haltingen vorläufig fest.

Die Zöllner hatten an der Auffahrt auf die Autobahn 5 in nördliche Richtung, auf Höhe Weil am Rhein eine Kontrollstelle errichtet und unter anderem einen Kleinwagen mit rheinländischer Zulassung aus dem fließenden Verkehr zum Halten aufgefordert. Er käme aus Basel und sei auf dem Weg nach Holland, gab der Fahrzeugführer, der allein unterwegs war, an.

Der Aufforderung, links in eine ausgewiesene Kontrollbucht zu fahren, kam der Mann allerdings nicht nach. Er beschleunigte sein Fahrzeug und fuhr direkt auf die Autobahn. Zwei Zollbeamte nahmen sofort mit ihrem Dienstfahrzeug die Verfolgung auf und konnten erkennen, wie der Mann die Abzweigung auf die Autobahn 98 Richtung Lörrach/Rheinfelden nahm, verloren aber zunächst den Sichtkontakt.

Mit Unterstützung weiterer Streifen konnte das Fahrzeug verlassen und verschlossen im Industriegebiet Binzen aufgefunden werden. Während die Suche nach dem Mann weiterging, setzte eine Beamtin ihren Rauschgiftspürhund am Fahrzeug ein. Dieser zeigte am verschlossenen Kofferraum positiv an.

Der Mann konnte schließlich im Industriegebiet Haltingen gestellt und vorläufig festgenommen werden. In seiner Reisetasche, die er beim Verlassen des Fahrzeugs mitgenommen hatte, befand sich der Fahrzeugschlüssel. Im Kofferraum fanden die Zöllner in mehreren Tüten 21 Kilogramm getrocknete Blüten, augenscheinlich und dem Geruch nach Marihuana.

Der 34-jährige Mann wurde vorläufig festgenommen und musste bis zur Übergabe an die Kolleginnen und Kollegen des Zollfahndungamts Stuttgart in der Arrestzelle des Zollamts Weil am Rhein-Autobahn verbleiben.

Ein vorläufiges Gutachten der Rechtsmedizin ergab, dass es sich bei den getrockneten Pflanzenteilen aller Wahrscheinlichkeit nach um CBD-Marihuana handelte. Der vom zuständigen Amtsrichter zunächst gegen den Mann erlassene Haftbefehl wurde deshalb gegen eine Kautionszahlung außer Vollzug gesetzt.

CBD-Hanf mit einem THC-Gehalt unter 0,2 Prozent fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, sofern der Verkehr damit gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Dass dies zutrifft, muss allerdings bei der Einfuhr nachgewiesen werden, etwa durch eine Bescheinigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Fehlt diese, müssen Zöllnerinnen und Zöllner immer von einem Missbrauch zu Rauschzwecken ausgehen und ein Verfahren einleiten.

Bei der Einfuhr von Produkten, die zur Anwendung als Heilmittel im menschlichen Körper bestimmt sind, ist daneben auch immer zu prüfen, ob die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind und die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der zuständigen Überwachungsbehörde erforderlich ist. Und selbst der Einsatz von CBD-Hanf als Nahrungsergänzungsmittel bedarf der amtlichen Zulassung.

Für gewerblichen Einfuhren besteht daneben die Anmeldepflicht bei einer Zollstelle.

Quelle: Zoll.de

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