Zoll online – Pressemitteilungen – So bleibt die Urlaubsrückkehr stressfrei

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Einreisekontrolle am Flughafen

Damit Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt der Zoll über die wichtigsten Reisebestimmungen auf und gibt einen Überblick, wo sich Bürgerinnen und Bürger ganz einfach und gezielt informieren können.

Auf unserer Internetseite im Bereich Privatpersonen sowie in der Online-Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll” erfährt man unter anderem, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.

Reisen
Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll”PDF | 1 MB

Zoll-App: “Zoll und Reise”

Einen sehr guten Überblick über die wichtigsten Zollbestimmungen können sich Reisende auch unterwegs über die kostenlose Smartphone-App “Zoll und Reise” verschaffen. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die App keine Internetverbindung und ist daher auch für den Urlaub im Ausland bestens geeignet.

App “Zoll und Reise”

Online: Website “Artenschutz im Urlaub”

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist.

Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website “Artenschutz im Urlaub” wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Website “Artenschutz im Urlaub”

Anja Turloff-Galetzki, Pressesprecherin des Hauptzollamts Duisburg, rät:
“Der Zoll informiert Reisende über geltende Einfuhrbestimmungen, damit der Urlaub auch bei der Rückkehr in schöner Erinnerung bleibt. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.”

Einreise aus Nicht-EU-Ländern

So dürfen etwa bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (zum Beispiel Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.

Bei Substituten für Tabakwaren (zum Beispiel Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) sowie anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:

  • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
  • bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
  • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Waren, für die eine besondere Mengengrenze (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.

Besonderheiten beim Versand

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

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