Zoll online – Pressemitteilungen – Zoll kontrolliert Umsetzung des Tabaksteuerrechts

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Einleitung von sieben Strafverfahren


Karton mit Liquids

Am 22. März 2023 führte das Hauptzollamt Potsdam Kontrollen in der Potsdamer Innenstadt durch. Die Beamt*innen prüften hierbei die Umsetzung der Neuregelungen des Tabaksteuerrechts, wonach seit dem 1. Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren, sogenannte Liquids, versteuert werden müssen. Eine Übergangsfrist, welche den Abverkauf von Altbeständen erlaubte, endete zum 12. Februar 2023.

Insgesamt prüften die Zöllner*innen zehn Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt. In sieben Fällen führten die Kontrollen zu Beanstandungen, was die Einleitung entsprechender Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach sich zog. Insgesamt wurden bei dem Einsatz fast 4.400 Milliliter Liquids, über 9.300 Gramm nicht verkehrsfähige Tabakwaren, 1.800 Gramm Wasserpfeifentabak und 1.000 Gramm Kautabak sichergestellt.

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 1. Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren versteuert. Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen.

Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023.

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

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