Zoll online – Pressemitteilungen – Zoll verhindert mehrfach Goldschmuggel

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Blaulicht Deutschland Zoll Dummy Bild Quelle: Zoll.de

Bei 14 Reisenden in den letzten zwei Wochen am Flughafen Bremen Goldschmuck entdeckt

Innerhalb von zwei Wochen hat der Zoll am Bremer Flughafen nicht angemeldeten Goldschmuck im Wert von insgesamt über 36.000 Euro bei 14 Einreisenden aus verschiedenen Nicht-EU-Staaten festgestellt und damit einen Steuerschaden von über 9.000 Euro verhindert.

Die Reisenden durchschritten bei ihrer Ankunft vorschriftswidrig den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und wurden daraufhin vom Zoll kontrolliert.

“Jede Ware, die nicht in der Europäischen Union erworben wurde und die Reisefreimenge übersteigt, muss dem Zoll im roten Kanal für anmeldepflichtige Waren angemeldet werden”, erläuterte Nicole Tödter, Leiterin des Hauptzollamts Bremen. “Dabei spielt es keine Rolle, ob man diese Waren gekauft oder geschenkt bekommen hat. Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig”, fügte Tödter ergänzend hinzu.

In allen Sachverhalten wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren gegen die Reisenden eröffnet oder ein Zuschlag erhoben. Da der Schmuck erst nach Entrichtung der fälligen Steuer mitgenommen werden kann, konnten nur zehn der Zollbeteiligten ihren Schmuck gleich mitnehmen.

Damit die Urlaubsreise ungetrübt verläuft, rät der Zoll, sich vor Reisebeginn über Reisefreimengen, Anmeldepflichten und Einfuhrverbote zu informieren. Während der Reise liefert die kostenlose App “Zoll und Reise” hilfreiche Tipps.

Vor Abflug sollte man wertvolle Gegenstände und Waren, die außerhalb der EU erworben wurden, dem Zoll präsentieren, wenn diese Waren und Gegenstände auf der Reise mitgenommen werden und anschließend wieder eingeführt werden sollen. Der Zoll stellt eine Bescheinigung aus, dass es sich um Unionswaren handelt, die bei der Rückreise in die Europäische Union nicht erneut versteuert werden müssen. Die Bescheinigung wird allerdings nur ausgestellt, wenn ein entsprechender Nachweis (zum Beispiel Verzollungsbeleg, EU-Rechnung) vorgelegt werden kann. Wird die Bescheinigung oder ein entsprechender Nachweis bei der Rückreise nicht erbracht, können Einfuhrabgaben fällig werden.

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App “Zoll und Reise”

Quelle: Zoll.de

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