Zoll online – Pressemitteilungen – Zweckwidrige Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®

Zoll am Frankfurter Flughafen leitet Strafverfahren ein


Zivilfahrzeuge und Dienstfahrzeug des Zolls

Zollbeamte des Hauptzollamts Frankfurt am Main kontrollierten am 27. Oktober 2021 den fließenden Verkehr auf der Fahrstraße am Terminal 2 des Frankfurter Flughafens. Dabei überprüften sie auch einen in der Republik Moldau zugelassenen Porsche Cayenne sowie die beiden darin befindlichen Personen. Es handelte sich dabei um einen deutschen Staatsangehörigen sowie eine Frau mit osteuropäischer Staatsangehörigkeit.

Während der Kontrolle stellte sich heraus, dass die beiden Personen seit mehreren Jahren in Deutschland wohnen, das im August erworbene Fahrzeug allerdings in der Republik Moldau zugelassen ist. Daher bestand der Verdacht der zweckwidrigen Verwendung des Fahrzeugs in Deutschland.

Unterlagen, die die Entrichtung von Einfuhrabgaben nachwiesen, konnten die beiden kontrollierten Personen nicht vorlegen. Zur Aufklärung des Sachverhalts leiteten die Beamten ein Steuerstrafverfahren gegen die Beteiligten wegen Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein.

Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verwendet werden, unterliegen in Deutschland der Kraftfahrzeugsteuer. Werden ausländische Fahrzeuge nicht nur vorübergehend in Deutschland gefahren und hat der Nutzer einen regelmäßigen Standort in Deutschland, ist dieser verpflichtet, das Fahrzeug in Deutschland zuzulassen. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs wird dabei durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht.

Fahrzeuge, die aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland eingeführt werden, unterliegen Zollabgaben sowie der Einfuhrumsatzsteuer. Für Personenkraftfahrzeuge fällt dabei in der Regel ein Zollsatz von 10 Prozent des Zollwerts sowie die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent des Einfuhrumsatzsteuerwerts an.

Quelle: Zoll.de

Fotos Zoll.de / Pixabay.com

Faktencheck: Tauben sind keine Ratten der Lüfte!

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*