Steuerstrafverfahren gegen Betreiberin
Während der Überprüfung einer Shisha-Bar im Raum Kehl am 14. November 2021 stellte eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Lörrach 27 Kilogramm mutmaßlich unversteuerten Wasserpfeifentabak fest. Zudem erfolgte die Abgabe des Tabaks zum Verrauchen vor Ort an die Kunden unverpackt.
Die Abgabe von Wasserpfeifentabak in einer Bar an Endkunden ist jedoch nur in verschlossenen Kleinverpackungen erlaubt, die versteuerten Tabak enthalten und mit intakten Steuerzeichen versehen sind. Der Verkaufspreis muss dem auf dem Steuerzeichen aufgedruckten Betrag entsprechen. So ist es nicht zulässig, dass die Barbetreiber einzelne Tabakportionen zum Befüllen von Wasserpfeifen aus einer solchen Kleinverpackung entnehmen und lose an ihre Kunden verkaufen.
Gegen die Geschäftsführerin wurde deshalb wegen Verdachts einer Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Aufgrund der deutlichen Hinweise auf einen Verstoß gegen den Verpackungszwang erfolgte auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Die 27 Kilogramm Tabak wurden von den kontrollierenden Zöllnerinnen und Zöllnern beschlagnahmt. Da die Geschäftsführerin präventiv bereits zu einem früheren Zeitpunkt mittels schriftlicher Informationen auf die steuerrechtlichen Vorschriften hingewiesen wurde, ist in ihrem Fall auch ein Vorsatz zu prüfen.
Fotos Zoll.de / Pixabay.com
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